AGB

Stand: April 2018

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 I BGB.

1.2 Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.3 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot und Bestellung

Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Der Kunde ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

3. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

3.1 An den Vertragsprodukten incl. Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte der Hersteller/Lizenzgeber. Hinweise auf solche Schutzrechte auf den Vertragsprodukten dürfen vom
Kunden nicht verändert abgedeckt oder beseitigt werden.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet seine Abnehmer auf die vorgenannten Schutzrechte und Lizenzbedingungen der Hersteller und auf die in den Lizenzbedingungen genannten Einschränkungen hinzuweisen.

3.3 Für Schäden aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Kunde Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere diesbezügliche Haftung auf den
Fakturenwert der Ware beschränkt.

4. Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferungen

4.1 Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung und für die vereinbarte Beschaffenheit sind ausschließlich unsere schriftlichen Angaben maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

4.2 Sofern sich aus unseren schriftlichen Angaben nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab ALLNET Lager Allershausen vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verlade- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen, siehe Ziff. 10. Für die Verpackung der Ware erheben wir derzeit eine Verpackungspauschale iHv. 1,00 Euro. Für die Einhaltung etwaiger Ausschlußfristen zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) ist der Kunde verantwortlich.

4.3 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.

4.4 Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

4.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

4.6 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solche Teillieferungen berechtigt.

4.7 Im Falle des Lieferverzugs aufgrund leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bis zu 5% des vom Verzug betroffenen Lieferwerts, in jedem Fall jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

4.8 Soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, haften wir nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit keine von uns zu vertretende vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.

4.9 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs weggefallen ist.

5. Prüfung der Ware

Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 4 Werktagen
ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.

6. Preise und Zahlung

6.1 Es gilt der in unserer Auftragsbetätigung genannte Preis, ansonsten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der am Tag der Annahme der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preis.

6.2 Bei einem Auftragswert von weniger als 100,00 Euro (netto) berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 10,00 Euro je Kleinauftrag.

6.3 Unsere Preise verstehen sich netto, „ab Werk“ zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Kosten für Transport und Verpackung.

6.4 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

6.5 Zahlungen sind soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug fällig. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so sind wir – unbeschadet weitergehender
Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. BGB zu fordern. Alle offenen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sofort zur Zahlung fällig.

6.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Forderungen
aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere Befugnis,die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Wir werden jedoch die abgetretenen Forderungen so lange nicht einziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Die
Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind.

7.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren
weiter veräußert wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von
den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Kunden.

7.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

8. Gewährleistung

8.1 Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungsund Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

8.2 Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme von ALLNET GmbH die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. ALLNET GmbH wird den Kunden hierbei unterstützen. Im übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Kunden unberührt.

8.3 Wenn und soweit der Kunde hiernach nicht befriedigt ist, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit
oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

8.4 Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war
aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

8.5 Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es
in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen.

8.6 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten erfüllt.

9. Haftung

9.1 Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

9.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Sie gilt auch nicht wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen haben und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern.

9.3 Unsere Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden, jedenfalls auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

9.4 Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels aus unerlaubter Handlung oder Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden.

9.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit.

10. Rücksendungen

Rücksendungen werden nur vorbehaltlich unserer Prüfung angenommen. Rücksendungen von Neu-, Gebraucht- bzw. Defektwaren haben an die ALLNET GmbH, Maistrasse 2, 82110 Germering frei Haus zu erfolgen. Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann von uns
bearbeitet werden, wenn der Rücksendung ein RMA-Rücksendungsbegleitschein beiliegt, auf dem die RMA- und die Kundennummer angegeben sind. Diesen RMA-Rücksendungsbegleitschein und die RMA-Nummer erhält der Kunde auf schriftliche oder telefonische Anforderung in Germering unter Telefon 0 89/89 42 22-950, Fax 0 81 66 / 9 91 33 23 oder online unter www.allnet.de. Die Bekanntgabe der RMA-Nummer bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung eines Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Kunden. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Kunden. Bei Rücksendungen die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Annahmeverweigerungen, werden wir eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen.

11. Export

Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den
USA importierten Produkten, den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus nach den US-Bestimmungen beim US-Departement of
Commerce, Office of Export Administration, Washington DC 20320 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.

12. Verschiedenes

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der übrigen Bestimmungen.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten München, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an
seinem Sitz zu verklagen. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der UN Kaufrechtskonvention.

 

ALBIS - Leasing

Mit auswählnen der Zahlart "ALBIS - Leasing" nimmt der Kunde zu Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die angegebenen Daten an die ALBIS Leasing Gruppe weitergegeben und gemäß der Datenschutzerklärung der ALBIS Leasing Gruppe dort verarbeitet werden.

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